Patientenverfügung odere Vorsorgevollmacht…

…was ist die beste Regelung für die Zukunft?

Aufgrund der zahlreichen Anfragen erscheint es uns angemessen, erneut auf die Besonderheiten von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hinzuweisen. Damit bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten, Anweisungen für eine Zukunft zu treffen, in der man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Hinsichtlich Inhalt und Wirkungsweise sind die beiden aber grundlegend unterschiedlich.

1. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung beschränkt ihre Wirkung ausschließlich auf den medizinischen Bereich. Eine Person kann darin Entscheidungen über ärztliche Behandlungen vorwegnehmen, falls sie im Notfall diese Entscheidungen mangels Ansprechbarkeit nicht mehr selbst treffen kann.

Hier geht es etwa um die Ablehnung künstlicher lebensverlängernder Maßnahmen. Auch Anordnungen über die eigene Bestattung sind in Patientenverfügungen möglich. Aufgrund dieser Auswirkungen unterliegen Patientenverfügungen strengen Regeln. Ihnen hat eine ärztliche Aufklärung voranzugehen und ihre Errichtung hat schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Notar oder Rechtsanwalt zu erfolgen.

Ihre Verbindlichkeit ist außerdem auf fünf Jahre begrenzt. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht verbindlich sondern lediglich beachtlich. Ärzte müssen sich an die Verfügung dann nicht zwingend halten, sollen diese aber bei ihren Behandlungsentscheidungen zumindest mitberücksichtigen

2. Vorsorgevollmacht

Einen breiteren Wirkungsbereich hat die Vorsorgevollmacht. In ihr werden vorab zwar keine inhaltlichen Entscheidungen getroffen; der Vollmachtgeber bestimmt aber eine oder mehrere Personen, die später für ihn nahezu sämtliche Lebensbereiche regeln können. Hierzu zählen auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen, die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten vor Banken und die dauerhafte Unterbringung in Pflegeheimen. Wegen dieser breiten Wirkung ist die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder vor Gericht abzuschließen. Dabei haben Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer gleichzeitig anwesend zu sein.

Der Vollmachtgeber muss zu diesem Zeitpunkt also noch geschäftsfähig sein. Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst mit Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers und deren Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis. Erst dann kann der Bevollmächtigte in die medizinischen, finanziellen und sozialen Angelegenheiten des Vollmachtgebers eingreifen.

Dann ist er allerdings in seinen Entscheidungen weitgehend frei. Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht die Bereiche, für die sie gelten soll, genau beschreibt. Eine Vollmacht „über sämtliche Lebensbereiche“ würde diesem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen und wäre damit nicht gültig. Bei Geschäftsunfähigkeit wird von Ämtern, Banken oder Heimen regelmäßig die Bestellung eines Sachwalters beantragt.

Sollte eine Vorsorgevollmacht fehlen, entscheidet das Gericht, wer als Sachwalter heranzuziehen ist. In der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber daher auch für diesen Fall bereits verfügen, wer der Sachwalter sein soll. Dies wird regelmäßig der Vollmachtnehmer sein. Gerichte haben bei ihrer Entscheidung die Verfügung des Vollmachtgebers zu berücksichtigen und dürfen nur aus wichtigen Gründen davon abweichen.

3. Zusammenfassung

Patientenverfügungen wirken im medizinischen Bereich. Der Verfügende kann festlegen, welche Behandlungen er für einen späteren Krisenfall ablehnt. Ob der Verfügende im Zeitpunkt des Notfalles noch immer so entscheiden würde, wird bei Vorliegen einer Patientenverfügung nicht mehr hinterfragt.

Dagegen können per Vorsorgevollmacht Personen für den Vollmachtgeber stets flexibel nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, Behandlungen ablehnen oder anfordern, Bankkonten verwalten und den Wohnsitz des Vollmachtgebers ändern. Im Gegensatz zur Patientenverfügung bleibt die Vorsorgevollmacht nicht bloß 5 Jahre sondern dauerhaft aufrecht.

Welche dieser Varianten vorzuziehen ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt stets auf eine Betrachtung der konkreten Umstände an. Diesbezüglich laden wir Sie gerne zu einer persönlichen Beratung ein.

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