Vor Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten sollten sich die Vertragspartner unbedingt Klarheit verschaffen, ob ihr Vertragsverhältnis als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei um einen Leihevertrag oder eine Bittleihe, häufig auch Prekarium genannt, handelt.
Diese Unterscheidung ist von entscheidender Bedeutung, weil sich, je nachdem, ob ein Mietvertrag oder ein Pachtvertrag bzw Leihe-(Bittleihe)vertrag vorliegt, daran erheblich unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen.
Das Allgemein bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) fasst unter dem Oberbegriff Bestandvertrag den Miet- und Pachtvertrag zusammen. In beiden Fällen handelt es sich um die Gebrauchsüberlassung von genutzten Räumlichkeiten gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Werden lediglich Geschäftsräumlichkeiten in Bestand gegeben, die als solche nur dem Gebrauch dienen können, liegt ein Mietvertrag vor. Ist hingegen ein lebendes Unternehmen (Gaststätte, Restaurant, etc.) Gegenstand des Bestandvertrages, dann ist dieses Vertragsverhältnis als Pachtvertrag zu beurteilen.
Aufgrund der Komplexität des Mietrechtsgesetzes sollten Sie, bevor Sie einen Mietvertrag abschließen eine rechtskundige Auskunft durch Ihren Notar in Anspruch nehmen.