Mit jedem Todesfall sind Fragen des Nachlasses verbunden und von Gesetzes wegen gewisse Formalitäten vorgeschrieben. Der Notar als Gerichtskommissär wird Ihnen aufgrund des Gerichtssprengels zugeteilt, ist jedoch Ihr verlässlicher Partner im Verlassenschaftsverfahren. Alle Vermögenswerte des Verstorbenen oder der Verstorbenen sind vererblich.
Dazu gehören beispielsweise Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen. Vererblich sind aber auch die Schulden des/r Erblassers/in. Daher ist, wenn der Verstorbene oder die Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten. Nicht vererblich hingegen sind bestimmte, an die Person des Berechtigten oder der Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche).
Der Erbe oder die Erbin ist der Vermögensnachfolger oder die Vermögensnachfolgerin des Verstorbenen und erhält, wenn er oder sie die Erbschaft durch Abgabe einer Erbantrittserklärung antritt, grundsätzlich alle Vermögenswerte. Der Erbe oder die Erbin hat im Verhältnis zu Dritten die gleichen Rechte und Pflichten wie der Verstorbene. Auch was vorerst vielleicht schwer erscheint, muss geregelt werden. Der Notar ist aufgrund seiner Erfahrung Ihr kompetenter Ansprechpartner.