Kurzbeschreibung über unser Service

Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter und Juristen können Ihre Anliegen rasch und kompetent abgewickelt werden. Nach einem Besprechungstermin werden grundsätzlich die Vertragsentwürfe versendet und dann nach gemeinsamer Besprechung unterfertigt. Das notarielle Tätigkeitsfeld ist in den nachstehenden Schwerpunkten beschrieben.

→ Terminvereinbarung

Erbschaften

Mit jedem Todesfall sind Fragen des Nachlasses verbunden und von Gesetzes wegen gewisse Formalitäten vorgeschrieben. Der Notar als Gerichtskommissär wird Ihnen aufgrund des Gerichtssprengels zugeteilt, ist jedoch Ihr verlässlicher Partner im Verlassenschaftsverfahren. Alle Vermögenswerte des Verstorbenen oder der Verstorbenen sind vererblich. Dazu gehören beispielsweise Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen. Vererblich sind aber auch die Schulden des/r Erblassers/in. Daher ist, wenn der Verstorbene oder die Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten. Nicht vererblich hingegen sind bestimmte, an die Person des Berechtigten oder der Berechtigten gebundene Rechte und Pflichten, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten (Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen oder Unterhaltsansprüche). Der Erbe oder die Erbin ist der Vermögensnachfolger oder die Vermögensnachfolgerin des Verstorbenen und erhält, wenn er oder sie die Erbschaft durch Abgabe einer Erbantrittserklärung antritt, grundsätzlich alle Vermögenswerte. Der Erbe oder die Erbin hat im Verhältnis zu Dritten die gleichen Rechte und Pflichten wie der Verstorbene. Auch was vorerst vielleicht schwer erscheint, muss geregelt werden. Der Notar ist aufgrund seiner Erfahrung Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Firmenbuchabfrage

Jeder Notar hat als Gerichtskommissär die Möglichkeit, Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen bzw. Ihnen zu gewähren und kann daher Firmenbuchauszüge beglaubigen. Unter Angabe der Firmenbuchnummer kann aus der Datenbank ein Firmenbuchauszug abgerufen werden. Dieser Auszug enthält die aktuellen eingetragenen Daten. Auf Verlangen können auch inzwischen gelöschte Daten ausgegeben werden (zurück bis zum Beginn der EDV-Umstellung). Ist die Firmenbuchnummer nicht bekannt, kann sie über den Namen des Rechtsträgers (die sogenannte Firma) gesucht werden oder über den Namen einer Person, die im gesuchten Rechtsträger eine Funktion ausübt.Als Suchbegriff kann für diesen Zweck auch die früher im Handels- oder Genossenschaftsregister verwendete HRA/HRB/GEN-Nummer herangezogen werden. Es kann auch herausgesucht werden, welche Rechtsträger in der letzten Zeit neu eingetragen, geändert oder gelöscht worden sind.

Grundbuchabfrage

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Es dient der Sicherung des Rechtsverkehrs, weil die dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und jedermann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Folgende Rechte können in das Grundbuch eingetragen werden: das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten; darüberhinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.Das Grundbuch besteht aus dem sogenannten Hauptbuch (dem eigentlichen Grundbuch), in dem die aktuellen Grundbuchseintragungen enthalten sind und aus der Urkundensammlung. Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse , nämlich ein Grundstücksverzeichnis (enthält für jede Katastralgemeinde die Grundstücksnummern), ein Anschriftenverzeichnis (enthält für jede Ortsgemeinde die Grundstücksanschriften) und das Personen- oder Namensverzeichnis (enthält für jedes Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer); alle diese Verzeichnisse geben die Einlagezahl (EZ) an, unter der das betreffende Grundstück bzw. der betreffende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.Jeder Notar ist gesetzlich verpflichtet für Sie die Möglichkeit der Grundbuchsabfrage zu schaffen, sodass Sie jederzeit in die vorgenannten Verzeichnisse Einsicht nehmen können.

Kaufverträge

Damit eine Liegenschaft (Grundstücke, Häuser, Wohnungen bzw. Anteile davon) in Ihr Eigentum übergeht, sind zwei Handlungen erforderlich: Zunächst muss ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer erstellt und danach die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch beantragt werden. Erst mit der grundbücherlichen Eintragung wird der Käufer Eigentümer des Kaufobjektes!Mit dem Kaufvertrag halten Käufer und Verkäufer ihre zunächst nur mündlich geschlossene Vereinbarung schriftlich fest. Wurde ein Kaufanbot gelegt, so ist dieses die Grundlage für den abzuschließenden Kaufvertrag. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, bereits in das Anbot alle wichtigen Punkte und Zusicherungen aufzunehmen.Da es sich meistens um größere Geldbeträge handelt und dem schriftlichen Kaufvertrag eine hohe Beweiskraft zukommt, sollten dort auch tatsächlich alle Bedingungen oder Zusicherungen des Verkäufers enthalten sein.
Der Notar gewährleistet Ihnen aufgrund seiner Erfahrung und fachlichen Kompetenz die sichere Abwicklung des Kaufgeschäftes und erledigt für Sie auch sämtliche notwendigen Nebenarbeiten, wie z.B. Finanzanzeige, Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Einholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, die erforderliche Lastenfreistellung der Liegenschaft und die treuhändige Abwicklung.

Miete & Pacht

Vor Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten sollten sich die Vertragspartner unbedingt Klarheit verschaffen, ob ihr Vertragsverhältnis als Miet- oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei um einen Leihevertrag oder eine Bittleihe, häufig auch Prekarium genannt, handelt.
Diese Unterscheidung ist von entscheidender Bedeutung, weil sich, je nachdem, ob ein Mietvertrag oder ein Pachtvertrag bzw Leihe-(Bittleihe)vertrag vorliegt, daran erheblich unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen.
Das Allgemein bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) fasst unter dem Oberbegriff Bestandvertrag den Miet- und Pachtvertrag zusammen. In beiden Fällen handelt es sich um die Gebrauchsüberlassung von genutzten Räumlichkeiten gegen Entgelt auf gewisse Zeit. Werden lediglich Geschäftsräumlichkeiten in Bestand gegeben, die als solche nur dem Gebrauch dienen können, liegt ein Mietvertrag vor. Ist hingegen ein lebendes Unternehmen (Gaststätte, Restaurant, etc.) Gegenstand des Bestandvertrages, dann ist dieses Vertragsverhältnis als Pachtvertrag zu beurteilen.
Aufgrund der Komplexität des Mietrechtsgesetzes sollten Sie, bevor Sie einen Mietvertrag abschließen eine rechtskundige Auskunft durch Ihren Notar in Anspruch nehmen.

Testamente, Übergabe

Woran muss ich denken, wenn ich über ein Testament nachdenke? Wie kann ich mich davor schützen, dass mein Testament angefochten werden kann? Schenken oder vererben – was ist steuerlich klüger? Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Übergabe? Ab welcher Höhe empfiehlt sich ein Schenkungsvertrag? Welche Behörden haben bei einer Hofübergabe mitzuentscheiden?
Erbschaft, Schenkung und Übergabe gehören zu unserer täglichen Arbeit. Selten ist jemand so viel und so eingehend mit diesen Fragen befasst wie Ihr Notar. Er ist – vor allem aufgrund seiner Erfahrung als Gerichtskommissär – Spezialist in erbrechtlichen Fragen. Dazu gehört die Errichtung von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen, deren Verwahrung und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister vorgenommen wird, sowie die Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen.
Sie wissen, wie viel Streit es um Erbschaften und Schenkungen geben kann. Ihr Notar sagt Ihnen, wie Sie diesem Streit vorbeugen können. Sprechen Sie mit Ihrem Notar, wie er Ihnen behilflich sein kann. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos! Der Rat des Notars ist eine Investition, die sich mit Sicherheit lohnt.

Schenkung

Woran muss ich denken, wenn ich über ein Testament nachdenke? Wie kann ich mich davor schützen, dass mein Testament angefochten werden kann? Schenken oder vererben – was ist steuerlich klüger? Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Übergabe? Ab welcher Höhe empfiehlt sich ein Schenkungsvertrag? Welche Behörden haben bei einer Hofübergabe mitzuentscheiden? Erbschaft, Schenkung und Übergabe gehören zu unserer täglichen Arbeit. Selten ist jemand so viel und so eingehend mit diesen Fragen befasst wie Ihr Notar. Er ist – vor allem aufgrund seiner Erfahrung als Gerichts Kommissär – Spezialist in erbrechtlichen Fragen. Dazu gehört die Errichtung von Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen, deren Verwahrung und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister vorgenommen werden, sowie die Errichtung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen. Sie wissen, wie viel Streit es um Erbschaften und Schenkungen geben kann. Ihr Notar sagt Ihnen, wie Sie diesem Streit vorbeugen können. Sprechen Sie mit Ihrem Notar, wie er Ihnen behilflich sein kann. Ein Risiko gehen Sie damit in keinem Fall ein: Denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos! Der Rat des Notars ist eine Investition, die sich mit Sicherheit lohnt.

Unternehmensgründung

Im Vorfeld der Unternehmensgründung sollten Sie folgende Fragestellungen beachten:

  • Welche persönlichen Ziele habe ich?
  • Wird das Vorhaben in meinem Bekannten- und Familienkreis akzeptiert und unterstützt?
  • Welche fachliche Qualifikation bringe ich mit?
  • Habe ich bereits eine Gewerbeberechtigung?
  • Gibt es für meine Idee einen Markt?
  • Möchte ich mit Partnern oder Partnerinnen zusammenarbeiten?
  • Welche Unternehmensform ist daher sinnvoll?
  • Benötige ich Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen?
  • An welchem Standort soll das Unternehmen betrieben werden?
  • Welche Investitionen sind notwendig?
  • Welche sonstigen (laufenden) Kosten werden anfallen?
  • Wie sind die Investitionen und die sonstigen Kosten zu finanzieren?
  • Gibt es für mein Vorhaben Förderungen?
  • Welcher Mindestumsatz ist daher notwendig?
  • Benötige ich eine Betriebsanlagegenehmigung?
  • Welche Art der Buchführung ist notwendig bzw. sinnvoll?
  • Ist EDV -Unterstützung sinnvoll?
  • Wird sich mein Wunsch-Projekt rentieren?

Bei all diesen Fragen gibt Ihnen der Notar die entsprechende Auskunft, berät Sie vor allem bei der Wahl Ihrer Rechtsform und ist bei der Gründung und der damit verbundenen Erstellung Ihrer Gesellschaftsverträge ein verlässlicher Partner.

Wohnungseigentum

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, vor allem räumt in diesem Vertrag jeder Miteigentümer jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein.
Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden. Nachdem diese zu regelnden Fragen weit in die Zukunft reichen, ist eine professionelle Beratung durch Ihren Notar unerlässlich.

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht ...

... was ist die beste Regelung für die Zukunft?

Aufgrund der zahlreichen Anfragen erscheint es uns angemessen, erneut auf die Besonderheiten von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hinzuweisen. Damit bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten, Anweisungen für eine Zukunft zu treffen, in der man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Hinsichtlich Inhalt und Wirkungsweise sind die beiden aber grundlegend unterschiedlich.

1. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung beschränkt ihre Wirkung ausschließlich auf den medizinischen Bereich. Eine Person kann darin Entscheidungen über ärztliche Behandlungen vorwegnehmen, falls sie im Notfall diese Entscheidungen mangels Ansprechbarkeit nicht mehr selbst treffen kann. Hier geht es etwa um die Ablehnung künstlicher lebensverlängernder Maßnahmen. Auch Anordnungen über die eigene Bestattung sind in Patientenverfügungen möglich. Aufgrund dieser Auswirkungen unterliegen Patientenverfügungen strengen Regeln. Ihnen hat eine ärztliche Aufklärung voranzugehen und ihre Errichtung hat schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Notar oder Rechtsanwalt zu erfolgen. Ihre Verbindlichkeit ist außerdem auf fünf Jahre begrenzt. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht verbindlich sondern lediglich beachtlich. Ärzte müssen sich an die Verfügung dann nicht zwingend halten, sollen diese aber bei ihren Behandlungsentscheidungen zumindest mitberücksichtigen

2. Vorsorgevollmacht

Einen breiteren Wirkungsbereich hat die Vorsorgevollmacht. In ihr werden vorab zwar keine inhaltlichen Entscheidungen getroffen; der Vollmachtgeber bestimmt aber eine oder mehrere Personen, die später für ihn nahezu sämtliche Lebensbereiche regeln können. Hierzu zählen auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen, die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten vor Banken und die dauerhafte Unterbringung in Pflegeheimen. Wegen dieser breiten Wirkung ist die Vorsorgevollmacht vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder vor Gericht abzuschließen. Dabei haben Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer gleichzeitig anwesend zu sein. Der Vollmachtgeber muss zu diesem Zeitpunkt also noch geschäftsfähig sein. Wirksam wird die Vorsorgevollmacht erst mit Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers und deren Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis. Erst dann kann der Bevollmächtigte in die medizinischen, finanziellen und sozialen Angelegenheiten des Vollmachtgebers eingreifen. Dann ist er allerdings in seinen Entscheidungen weitgehend frei. Wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht die Bereiche, für die sie gelten soll, genau beschreibt. Eine Vollmacht „über sämtliche Lebensbereiche“ würde diesem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen und wäre damit nicht gültig. Bei Geschäftsunfähigkeit wird von Ämtern, Banken oder Heimen regelmäßig die Bestellung eines Sachwalters beantragt. Sollte eine Vorsorgevollmacht fehlen, entscheidet das Gericht, wer als Sachwalter heranzuziehen ist. In der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber daher auch für diesen Fall bereits verfügen, wer der Sachwalter sein soll. Dies wird regelmäßig der Vollmachtnehmer sein. Gerichte haben bei ihrer Entscheidung die Verfügung des Vollmachtgebers zu berücksichtigen und dürfen nur aus wichtigen Gründen davon abweichen.

3. Zusammenfassung

Patientenverfügungen wirken im medizinischen Bereich. Der Verfügende kann festlegen, welche Behandlungen er für einen späteren Krisenfall ablehnt. Ob der Verfügende im Zeitpunkt des Notfalles noch immer so entscheiden würde, wird bei Vorliegen einer Patientenverfügung nicht mehr hinterfragt. Dagegen können per Vorsorgevollmacht Personen für den Vollmachtgeber stets flexibel nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, Behandlungen ablehnen oder anfordern, Bankkonten verwalten und den Wohnsitz des Vollmachtgebers ändern. Im Gegensatz zur Patientenverfügung bleibt die Vorsorgevollmacht nicht bloß 5 Jahre sondern dauerhaft aufrecht. Welche dieser Varianten vorzuziehen ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt stets auf eine Betrachtung der konkreten Umstände an. Diesbezüglich laden wir Sie gerne zu einer persönlichen Beratung ein.

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